Es ist nicht nachvollziehbar und die Klägerin begründet auch nicht, weshalb sie die angeblich fehlerhaften Ventilatoren entsorgen musste. Eine daraus resultierende Beweisnot hat sie sich selbst zuzuschreiben. In diesem Zusammenhang bleibt unklar, was die Klägerin aus dem behaupteten 63 BGE 114 II 239 E. 5a; RÜEGG, in: Koller (Hrsg.), Der Grundstückkauf, 3. Aufl., Bern 2017, §5 N. 35