4.3.3.2. Gelieferte Qualität bei Gefahrenübergang Die Beklagte 1 bestreitet, dass bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ein Mangel in der Kaufsache im Keim angelegt gewesen sei. Das Gericht würdigt die zulässigen Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 ZPO) frei (Art. 157 ZPO).