Es war den Vertragsparteien klar, dass das Klimakontrollsystem darauf ausgerichtet sein würde, die Klimatisierung des Anbaus von CBD-Hanfpflanzen in grösserem Umfang zu gewährleisten. Anhand der vertraglich ausgetauschten Willenserklärungen (Art. 1 Abs. 1 OR) lässt sich klarerweise ermitteln, dass es dem natürlichen Konsens der Vertragsparteien entsprach, das gelieferte Klimakontrollsystem werde für den Betrieb der konkreten Zuchtanlage tauglich sein.