Grundsätzen von Treu und Glauben voraussetzen durfte.63 Immerhin in Bezug zur vertraglich vorausgesetzten Soll-Beschaffenheit ist erforderlich, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Sache zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder erheblich gemindert ist (Art. 197 Abs. 1 Teil 2 OR). Die Erheblichkeit der Wert- oder Tauglichkeitsminderung steht im Ermessensentscheid des Gerichts, welches insbesondere die Umstände des Einzelfalls und die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen hat.64 Massgeblicher