er könne von Fehlern beim Betrieb herrühren (Antwort B2 Rz. 68). Die Klägerin habe sich die Folgen der Beweislosigkeit selbst zuzuschreiben, wenn sie die Anlage ohne Beweissicherung entsorge (Antwort B2 Rz. 70). 4.3.2. Rechtliches Mangelhaft im Sinne der verschuldensunabhängigen Sachgewährleistung nach Art. 197 OR ist eine Sache, wenn sie von der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit61 oder von zugesicherten Eigenschaften62 abweicht sowie, wenn ihr eine Eigenschaft fehlt, die der Käufer nach den