Die Beklagte 2 bestreitet mit Nichtwissen, dass die Ventilatoren innen verrostet gewesen seien und dadurch die Anlage wesentlich beeinträchtigte (Antwort B2 Rz. 67). Ebenso wisse die Beklagte 2 nicht, ob die Ventilatoren bereits verrostet eingebaut wurden oder sofort verrosteten, nachdem sie installiert worden seien. Die Ursache des Rosts sei nicht geklärt; er könne von Fehlern beim Betrieb herrühren (Antwort B2