Schliesslich komme der von J._____ verfassten E-Mail vom 26. August 2022 kein Beweiswert zu. Es sei völlig unklar, woher das von der Klägerin behauptete Zitat herrühre. Selbst wenn es korrekt sein sollte, hätte J._____ im Zeitpunkt seiner Mitteilung nicht wissen können, worin die Ursache des angeblichen Schadens der Klägerin bestehe (Antwort B1 Rz. 58).