Sodann habe der Bericht der I._____ GmbH (KB 14) keinerlei Beweiswert, da er ein Privatgutachten darstelle. Die Ausführungen der I._____ GmbH werden von der Beklagten 1 bestritten. Aus dem Bericht gehe nicht hervor, wann der angebliche Rost entstanden oder was die Ursache für den angeblichen Rost an den Ventilatoren sei. Die Beklagte 1 habe der Klägerin mangelfreie Ware geliefert. Wie die Ware in der Folge von der Klägerin behandelt und gepflegt worden sei, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten 1 (Antwort B1 Rz. 56).