Die gelieferten Ventilatoren seien offensichtlich für den Einsatz bei der Klägerin nicht geeignet gewesen (Replik Rz. 9 ff. und 102; RB 26). Insbesondere die kaputten Ventilatoren seien von der Klägerin aufbewahrt und den Beklagten 1 und 2 sei wiederholt eine Vorortbesichtigung angeboten worden. Der Beklagten 2 sei auch die Zustellung der kaputten Anlageelemente zur Überprüfung angeboten worden. Diese Angebote seien jedoch nicht angenommen worden und die Klägerin habe die Objekte zwischenzeitlich fachgerecht entsorgen lassen (Klage Rz. 32).