Ob die Mängelrüge(n) inhaltlich genügend substantiiert war(en) oder, abhängig davon, ob es sich um erkennbare oder verdeckte Mängel handelt, "sofort" gemäss Art. 201 Abs. 1 und 3 OR erhoben wurde(n), kann vorliegend indessen aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Ebenfalls muss vorliegend nicht entschieden werden, ob sich die Beklagte 1 womöglich rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB verhält, wenn sie sich im Prozess darauf beruft, es hätte keine genügende und fristgerechte Mängelrüge gegeben, nachdem sie sich vorprozessual