Demgegenüber ist festzustellen, dass sich die Klägerin selbst widersprüchlich verhält. In ihrer Klageschrift erwähnt sie, die erste Rüge sei am 16. Mai 2022 erfolgt, um in ihrer Replik dann drei Rügen anzuführen, die schon vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein sollen (E. 4.2.1.1.). Ob die Mängelrüge(n) inhaltlich genügend substantiiert war(en) oder, abhängig davon, ob es sich um erkennbare oder verdeckte Mängel handelt, "sofort" gemäss Art.