4.2.3. Würdigung Soweit ersichtlich bringt die Beklagte 1 erstmals im Prozess vor, die Mängelrüge sei inhaltlich ungenügend und insbesondere zu spät erfolgt. Darin ist nicht ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB zu sehen.60 Die Einwendung, die Mängelrüge sei unsubstantiiert oder zu spät erfolgt, ist grundsätzlich auch im Prozess erstmalig möglich. Demgegenüber ist festzustellen, dass sich die Klägerin selbst widersprüchlich verhält.