Die Geltendmachung eines Rechts ist insbesondere missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen (schutzwürdiges Vertrauen) enttäuscht.57 Art. 2 Abs. 2 ZGB ist als Notbehelf zu verstehen, der im Einzelfall krasses Unrecht verhindern soll58 und in diesem Sinne restriktiv anzuwenden ist.59