Schliesslich gilt das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der gesamten Rechtsordnung, der von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden ist.56 Die Geltendmachung eines Rechts ist insbesondere missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen (schutzwürdiges Vertrauen) enttäuscht.57 Art. 2 Abs. 2