Von der Rüge wird verlangt, dass sie den Mangel konkret und substantiiert darlegt. Es ist anzugeben, inwiefern die Kaufsache den vertraglich bestimmten Eigenschaften nicht entspricht.49 Ebenso muss aus ihr ersichtlich sein, dass die Käuferin entweder Gewährleistung verlangt oder die Annahme der Sache verweigert.50 Die Rüge bedarf von Gesetzes wegen keiner bestimmten Form.51 Mängel, die bei der Untersuchung entdeckt werden, sind sofort im Anschluss an diese zu rügen.