4.2.2. Rechtliches Art. 201 Abs. 1 OR begründet eine Untersuchungs- und eine Rügeobliegenheit der Käuferin. Im kaufmännischen Verkehr ist die Untersuchung ausreichend, wenn sie entsprechend der Natur des Kaufgegenstandes den Handelsbräuchen in der betreffenden Branche genügt.46 Unter Umständen ist der Beizug von Sachverständigen erforderlich, wenn der Käuferin die nötigen Sachkenntnisse fehlen.47 Überdies kann es namentlich bei Maschinen notwendig sein, gar die Produktion aufzunehmen.48