4.2.1.3. Beklagte 2 Gemäss der Beklagten 2 würde die am 16. Mai 2022 bestrittenermassen erhobene Rüge per Whatsapp weder den Begründungserfordernissen noch Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht genügen (Antwort B2 Rz. 15 und 126; Duplik B2 Rz. 70). Die Klägerin berufe sich selbst darauf, die Anlage sei am 31. März 2022 fertig gewesen (Duplik B2 Rz. 49). In diesem Zusammenhang habe die Klägerin weder behauptet noch bewiesen, dass sie die Anlage entsprechend Art. 201 Abs. 1