4.2.1.2. Beklagte 1 Die Beklagte 1 macht geltend, die Klägerin habe die Klimakontrollanlagen nicht auf ihre Funktionstüchtigkeit hin geprüft. Es werde bestritten, dass Mängel bereits im April gerügt worden seien. Die Klägerin führe selbst aus, die erste Rüge sei am 16. Mai 2022 erfolgt. Wäre die Anlage mangelhaft oder gar nicht funktionstüchtig gewesen, hätte die Klägerin als selbsternannte Expertin auf diesem Gebiet wohl kaum eine Aussaat vorgenommen (Antwort B1 Rz. 38). - 15 -