RB 26 Bild 22 ff.). Überdies habe die Klägerin den Ausfall der zweiten Wärmepumpe gerügt; − am 4. Juli 2022 sei einmal mehr die Nicht-Tauglichkeit der Anlage für den vorgesehenen Einsatz gerügt worden. Dabei habe der Geschäftsführer der Beklagten 1 bestätigt, dass die ursprünglich gelieferten Ventilatoren nicht wasserdicht und nicht für den Einsatzbereich der Klägerin gewesen seien (Replik Rz. 93; RB 26 Bild 41 f.); und − am 5. Juli 2022 habe die Klägerin gerügt, die Ventilatoren bzw. Klimageräte würden nicht funktionieren (Replik Rz. 93; RB 26 Bild 43; RB 31).