_) habe sich beim Geschäftsführer der Beklagten 1 darüber beschwert, dass dieser sich nicht wirklich an der Mängelbeseitigung beteilige. Der Geschäftsführer der Beklagten 1 habe im Rahmen dieser Konversation das Vorliegen von Mängeln bestätigt. Es seien zudem Mitarbeiter der Beklagten 1 vor Ort gewesen und hätten dort Material hinterlassen (Replik Rz. 89; RB 26 Bild 17 ff.); − am 3. Juli 2022 habe die Klägerin auf deren grossen Schaden aufmerksam gemacht. Dabei habe der Geschäftsführer der Beklagten 1 anerkannt, dass die Ventilatoren mangelhaft gewesen seien und er diese ersetzen will (Replik Rz. 90 f.; RB 26 Bild 22 ff.).