RB 26 Bild 8). Die Beklagte 1 habe am 16. Mai 2022 daraufhin selbst bestätigt, es sei ein Kurzschluss am Kühler festgestellt worden und habe insofern auf die Mängelrüge reagiert (Replik Rz. 86; RB 26 Bild 11); − am 17. Mai 2022 habe die Klägerin gerügt, es sei zu viel Druck auf den Rohren (Replik Rz. 87; RB 26 Bild 13); − am 14. Juni 2022 habe die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, es bestünden weiterhin Mängel. Ein Mitarbeiter der Klägerin (H._____) habe sich beim Geschäftsführer der Beklagten 1 darüber beschwert, dass dieser sich nicht wirklich an der Mängelbeseitigung beteilige.