4.2. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit 4.2.1. Parteibehauptungen 4.2.1.1. Klägerin Nach Angabe der Klägerin sei die Anlage am 31. März 2022 fertiggestellt gewesen (Replik Rz. 5; RB 25). In ihrer Klageschrift behauptet die Klägerin, es hätte sich unmittelbar nach der Inbetriebnahme der Anlage gezeigt, dass diese nicht richtig funktionierte. Dieser Befund hätte sich bereits ca. zwei Wochen nach der Aussaat (26.–28. April 2022) erhärtet, indem die Setzlinge nicht richtig spriessen konnten.