Dies spricht für eine Qualifikation als Kaufvertrag. Überdies legt die verwendete Beschreibung, wonach die Beklagte 1 lediglich bei der Einrichtung des Klimasystems "hilft" nahe, dass es sich bei dieser Unterstützung eher um eine vertragliche Nebenpflicht handeln sollte und nicht um eine weitreichende als Ergebnis geforderte Arbeitsleistung, in der die Lieferung der Klimakontrollgeräte zur eigentlichen Zwischenstufe verkommt. Es ist somit von einem Kauf mit Montagepflicht auszugehen.