abzugrenzen.34 Beim Werklieferungsvertrag trifft die Unternehmerin zusätzlich zur Herstellungs- auch eine Stofflieferungspflicht. Sie hat das Werk insofern mindestens teilweise aus selbst beschafftem Stoff herzustellen.35 Die Abgrenzung der erwähnten Vertragstypen ist insbesondere für die Bestimmung des einschlägigen Gewährleistungsrechts und für die alternative Anwendbarkeit von Art. 97 Abs. 1 OR von Relevanz.36