Ein Kaufvertrag mit Montagepflicht untersteht den Art. 184 ff. OR. Er zeichnet sich dadurch aus, dass zusätzlich zur Sachübergabe und Eigentumsverschaffung mit der Errichtung der übereigneten Kaufsache(n) eine Arbeitsleistung als Nebenpflicht vereinbart wurde.33 Hiervon ist namentlich ein den Art. 363 ff. OR unterstehender Werklieferungsvertrag 29 BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 4.4.2, 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3 m.w.N. 30 BK ZPO II-KILLIAS, 2012, Art. 221 N. 29; DIKE ZPO-PAHUD, 3. Aufl. 2025, Art. 221 N. 16 ff.;