3. Vertragsgrundlage 3.1. Parteibehauptungen Die Parteien sind sich einig, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 ein Kaufvertrag mit Montagepflicht geschlossen wurde (Antwort B1 Rz. 5, 31, 36 und 103; Antwort B2 Rz. 11 f.; Replik Rz. 96). Einigkeit besteht auch darüber, dass die Offerte vom 15. März 2021 (KB 7) die massgebliche Vertragsgrundlage ist.