1.4. Teilklage Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden (Art. 86 ZPO). Vorliegend begehrt die Klägerin die Zahlung von Fr. 50'000.00 als Teil einer grösseren Schadenersatzsumme mit Nachklagevorbehalt. Der behauptete Schadenersatz ist ohne Weiteres teilbar. Die (echte) Teilklage ist zulässig. 2. Verhandlungsmaxime Vorliegend gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auf die sich daraus ergebenden Obliegenheiten der Parteien ist vorab einzugehen.