1.3. Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht ist nach Art. 6 Abs. 2 aZPO sachlich zuständig, da die Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit sämtlicher Parteien betrifft (KB 3–5), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das schweizerische Bundesgericht offen steht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 ff. BGG; Streitwert über Fr. 30'000.00) und die Parteien jeweils im Handelsregister eingetragen sind.