Es wird die solidarische Haftung der Beklagten 1 und 2 im Betrag von Fr. 50'000.00 beantragt (Klagebegehren Nr. 1). Somit sind die geltend gemachten Ansprüche allesamt im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Art. 243 ZPO e contrario). Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist insgesamt sachlich zuständig (siehe E. 1.3). Das gebündelte Vorgehen gegen die Beklagten 1 und 2 ist zulässig.