vertragsbrüchige Partei und die Beklagte 2 als Haftpflichtversicherungsgesellschaft basierend auf dem direkten Forderungsrecht nach Art. 60 Abs. 1bis VVG bzw. gestützt auf eine Abtretungserklärung vom 9. Mai 2025 (Noveneingabe der Klägerin vom 13. Mai 2025) vor. Dies stellt einen Anwendungsfall einer einfachen passiven Streitgenossenschaft dar.3 Es wird die solidarische Haftung der Beklagten 1 und 2 im Betrag von Fr. 50'000.00 beantragt (Klagebegehren Nr. 1).