Da die Ansprüche gegen die einzelnen passiven Streitgenossen selbständig voneinander sind, kann auch die gerichtliche Beurteilung unterschiedlich ausfallen.2 Die Klägerin geht gestützt auf denselben Sachverhalt gegen die Beklagte 1 als allfällig direkt 1 BGE 142 III 581 E. 2.1. 2 DIKE Komm ZPO-BORLA-GEIER, 3. Aufl. 2025, Art. 71 N. 22. -7-