Passive einfache Streitgenossenschaft Gemäss Art. 71 Abs. 1 ZPO können mehrere Personen gemeinsam beklagt werden, sofern die zu beurteilenden Pflichten auf gleichartigen Tatsachen oder (alternativ)1 Rechtsgründen beruhen, für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar und das gleiche Gericht sachlich zuständig ist. Da die Ansprüche gegen die einzelnen passiven Streitgenossen selbständig voneinander sind, kann auch die gerichtliche Beurteilung unterschiedlich ausfallen.2