12.3. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Baden vom 30. Januar 2025 mangels Aktiven eingestellt. Daraufhin hob der Vizepräsident die Sistierung mittels Verfügung vom 12. März 2025 auf und setzte den Beklagten 1 und 2 Frist bis zum 2. Mai 2025 zur Erstattung ihrer jeweiligen Duplik. -6- 13. 13.1. Die Beklagte 1 reichte keine Duplik ein.