9.4. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 wurden die Anträge der Beklagten 1 und 2 auf Parteikostensicherstellung abgewiesen. Zur Begründung führte der Vizepräsident im Wesentlichen aus, eine drohende Zahlungsunfähigkeit könne nicht leichthin angenommen werden. Mangels tauglicher Beweisofferten sei den Beklagten 1 und 2 der Beweis nicht gelungen, die Klägerin verfüge über keine Aktiven und gehe keiner Geschäftstätigkeit mehr nach. Mit der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses habe die Klägerin zudem gezeigt, dass sie fähig sei, notfalls die entsprechenden Zahlungen zu leisten.