9.3. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2024 äussert die Beklagte 1, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2024 ihre eigenen Aussagen aus ihrer Klage vom 3. April 2024 bestreiten würde. Die Klägerin behaupte, ohne dafür Beweise anzuführen, nicht zahlungsunfähig zu sein. Das Schreiben des angeblichen Buchhalters der Klägerin habe keinerlei Beweiswert. -5-