9.2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 begehrte die Klägerin nach Abweisung des Antrags der Beklagten 1 und 2 auf Sicherheitsleistung. Zusammengefasst brachte sie vor, es könnte aus den von den Beklagten 1 und 2 dargelegten Behauptungen nicht geschlossen werden, die Klägerin sei zahlungsunfähig. Die Klägerin sei weder im Konkurs, noch bestünden ein Nachlassverfahren oder Verlustscheine. Zu Gunsten der Klägerin wurde eine Erklärung ihres Buchhalters ins Recht gelegt, nach welcher die Klägerin in der Lage gewesen sei, Umsätze zu generieren und sie liquide gewesen sei. Die Voraussetzungen nach Art. 99 Abs. 1 lit. b und d ZPO seien nicht gegeben.