4. Die Klägerin habe für eine allfällige Parteientschädigung an die P._____ (Beklagte 2) Sicherheit in der Höhe von CHF 15'000.00 zu leisten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin." 9. 9.1. Mit ergänzter Verfügung vom 10. Juni 2024 setzte der Vizepräsident der Klägerin Frist bis zum 25. Juni 2024, um zu den prozessualen Anträgen der Beklagten 1 und 2 betreffend die Sicherheitsleistung der allfälligen Parteientschädigung Stellung zu nehmen.