3. Es sei die Klägerin zu verpflichten, für die nach gerichtlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung samt Auslagen der Beklagten 1 gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte Sicherheit zu leisten." 8.3. Mit Klageantwort vom 3. Juni 2024 reichte die Beklagte 2 folgende Anträge beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein: -4- " A. Im Hauptpunkt 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventuell sei die Klage abzuweisen 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. B. Im Verfahren