8. 8.1. Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses stellte das Handelsgericht die Klage den Beklagten 1 und 2 mit Verfügung vom 11. April 2024 zur Erstattung jeweils einer schriftlichen Antwort bis zum 3. Juni 2024 zu. 8.2. Mit Klageantwort vom 3. Juni 2024 reichte die Beklagte 1 folgende Anträge beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein: "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). Prozessualer Antrag: