"1. Es seien die Beklagte 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 50'000.-, zzgl. 5% Zins p.a. seit dem 13. Oktober 2022 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin den von der Beklagten 2 nicht gedeckten Betrag bis zu CHF 50'000.- zzgl. 5% Zins p.a. seit dem 13. Oktober 2022, zu bezahlen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 123 des Betreibungsamtes Y (Zahlungsbefehl vom 13.11.23) sei im Umfang von CHF 50'000.- zzgl. Zins zu 5% seit 13. Oktober 2022, aufzuheben."