Handelsgericht 1. Kammer HOR.2024.19 / ve / lw Entscheid vom 2. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Friedli Handelsrichter Gruntz Handelsrichter Stierli Gerichtsschreiber Wendt Gerichtsschreiber Stv. Tasdemir Klägerin A._____ GmbH, Q-Strasse 30, R._____ vertreten durch Rechtsanwalt B._____, S-Strasse 100, R._____ Beklagte 1 C._____ AG in Liquidation, T-Strasse 2a, U._____ Beklagte 2 P._____, V-Strasse 35, Postfach, W._____ vertreten durch Prof. Dr. D._____ und Dr. iur. E._____, Rechtsanwälte, X-Strasse 41, R._____ Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in R._____. Sie bezweckt im Wesentlichen […] (Klagebeilage [KB] 3). 2. 2.1. Die Beklagte 1 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U._____. Sie hat im Wesentlichen […] zum Zweck (KB 4). Sie befindet sich in Liquidation. 2.2. Die Beklagte 2 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in W._____. Sie bezweckt im Wesentlichen den Betrieb der direkten Versicherung […] (KB 5). Sie ist die Haftpflichtversicherung der Beklagten 1 (Klage Rz. 15; Antwort Beklagte 1 [Antwort B1] Rz. 27; Antwort Beklagte 2 [Antwort B2] Rz. 49). 3. 3.1. Die Parteien schlossen am 15. März 2022 einen Vertrag betreffend den Erwerb eines Klimakontrollsystems für eine Indoor-Gewächsanlage und dessen Montage (Antwort B1 Rz. 5, 31, 36 und 103; Antwort B2 Rz. 11 f.; Replik Rz. 96; KB 7). 3.2. Im ersten Quartal 2022 lieferte die Beklagte 1 die Anlage. Die Installation wurde von zwei Hilfspersonen der Beklagten 1 vorgenommen, welche die Klägerin lediglich unter den Namen "F._____" und "G._____" kennenlernte (Klage Rz. 25; Antwort B1 Rz. 36). 3.3. Die erste Aussaat hat unbestrittenermassen in der Zeit vom 26. bis zum 28. April 2022 stattgefunden (Klage Rz. 28; Antwort B1 Rz. 42; Antwort B2 Rz. 58). 4. Am 26. August 2022 erfolgte die Schadensmeldung der Beklagten 1 an die Beklagte 2 (Klage Rz. 35; Antwort B1 Rz. 58; Antwort B2 Rz. 74–75). 5. Die Pflanzen sowie das Klimakontrollsystem und insbesondere die sog. "Chiller" hat die Klägerin zwischenzeitlich entsorgen lassen (Klage Rz. 32, 40 und 49; Antwort B1 Rz. 52, 65–66 und 84; Antwort B2 Rz. 69 und 89). -3- 6. Mit Zahlungsbefehl vom 13. November 2023 liess die Klägerin die Beklagte 1 für den Betrag von Fr. 848'903.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2022 betreiben (KB 2). 7. Mit Klage vom 3. April 2024 reichte die Klägerin folgende Rechtsbegehren beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein: "1. Es seien die Beklagte 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 50'000.-, zzgl. 5% Zins p.a. seit dem 13. Oktober 2022 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin den von der Beklagten 2 nicht gedeckten Betrag bis zu CHF 50'000.- zzgl. 5% Zins p.a. seit dem 13. Oktober 2022, zu bezahlen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 123 des Betreibungsamtes Y (Zahlungsbefehl vom 13.11.23) sei im Umfang von CHF 50'000.- zzgl. Zins zu 5% seit 13. Oktober 2022, aufzuheben." 8. 8.1. Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses stellte das Handelsgericht die Klage den Beklagten 1 und 2 mit Verfügung vom 11. April 2024 zur Erstattung jeweils einer schriftlichen Antwort bis zum 3. Juni 2024 zu. 8.2. Mit Klageantwort vom 3. Juni 2024 reichte die Beklagte 1 folgende Anträge beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein: "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). Prozessualer Antrag: 3. Es sei die Klägerin zu verpflichten, für die nach gerichtlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung samt Auslagen der Beklagten 1 gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte Sicherheit zu leisten." 8.3. Mit Klageantwort vom 3. Juni 2024 reichte die Beklagte 2 folgende Anträge beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein: -4- " A. Im Hauptpunkt 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventuell sei die Klage abzuweisen 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. B. Im Verfahren 4. Die Klägerin habe für eine allfällige Parteientschädigung an die P._____ (Beklagte 2) Sicherheit in der Höhe von CHF 15'000.00 zu leisten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin." 9. 9.1. Mit ergänzter Verfügung vom 10. Juni 2024 setzte der Vizepräsident der Klägerin Frist bis zum 25. Juni 2024, um zu den prozessualen Anträgen der Beklagten 1 und 2 betreffend die Sicherheitsleistung der allfälligen Parteientschädigung Stellung zu nehmen. 9.2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 begehrte die Klägerin nach Abweisung des Antrags der Beklagten 1 und 2 auf Sicherheitsleistung. Zusammengefasst brachte sie vor, es könnte aus den von den Beklagten 1 und 2 dargelegten Behauptungen nicht geschlossen werden, die Klägerin sei zahlungsunfähig. Die Klägerin sei weder im Konkurs, noch bestünden ein Nachlassverfahren oder Verlustscheine. Zu Gunsten der Klägerin wurde eine Erklärung ihres Buchhalters ins Recht gelegt, nach welcher die Klägerin in der Lage gewesen sei, Umsätze zu generieren und sie liquide gewesen sei. Die Voraussetzungen nach Art. 99 Abs. 1 lit. b und d ZPO seien nicht gegeben. 9.3. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2024 äussert die Beklagte 1, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2024 ihre eigenen Aussagen aus ihrer Klage vom 3. April 2024 bestreiten würde. Die Klägerin behaupte, ohne dafür Beweise anzuführen, nicht zahlungsunfähig zu sein. Das Schreiben des angeblichen Buchhalters der Klägerin habe keinerlei Beweiswert. -5- 9.4. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 wurden die Anträge der Beklagten 1 und 2 auf Parteikostensicherstellung abgewiesen. Zur Begründung führte der Vizepräsident im Wesentlichen aus, eine drohende Zahlungsunfähigkeit könne nicht leichthin angenommen werden. Mangels tauglicher Beweisofferten sei den Beklagten 1 und 2 der Beweis nicht gelungen, die Klägerin verfüge über keine Aktiven und gehe keiner Geschäftstätigkeit mehr nach. Mit der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses habe die Klägerin zudem gezeigt, dass sie fähig sei, notfalls die entsprechenden Zahlungen zu leisten. 10. Am Dienstag, 17. September 2024 fand eine Instruktionsverhandlung mit Vermittlungsgespräch statt. Die Parteien konnten sich nicht vergleichen. 11. 11.1. Mit Verfügung vom 18. September 2024 setzte der Vizepräsident Frist bis zum 28. Oktober 2024 zur Erstattung einer schriftlichen Replik an. Diese Frist wurde mittels Verfügung vom 28. Oktober 2024 infolge des Fristerstreckungsgesuchs der Klägerin vom 24. Oktober 2024 bis zum 29. November 2024 erstreckt. 11.2. Die Klägerin erstattete fristgerecht ihre Replik am 29. November 2024 und hielt an den bisher gestellten Anträgen fest. 12. 12.1. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 hat das Bezirksgericht Baden die Beklagte 1 mit Wirkung ab dem 23. Oktober 2024, 09:00 Uhr nach Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 12.2. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 sistierte der Vizepräsident das Verfahren bis 10 Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung. 12.3. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Baden vom 30. Januar 2025 mangels Aktiven eingestellt. Daraufhin hob der Vizepräsident die Sistierung mittels Verfügung vom 12. März 2025 auf und setzte den Beklagten 1 und 2 Frist bis zum 2. Mai 2025 zur Erstattung ihrer jeweiligen Duplik. -6- 13. 13.1. Die Beklagte 1 reichte keine Duplik ein. 13.2. Am 13. Mai 2025 reichte die Klägerin eine Noveneingabe beim Handelsgericht ein. Dieser legte sie eine Erklärung bei, mit welcher die Beklagte 1 der Klägerin sämtliche Ansprüche gegenüber der Beklagten 2 aus dem Fall mit der Schaden-Nr. 8012.5746.3557 zedierte. 13.3. Nach erteilter Fristerstreckung bis zum 23. Juni 2025, erstatte die Beklagte 2 am 23. Juni 2025 ihre Duplik. Die Beklagte 2 erneuerte ihre Anträge der Klageantwort in der Duplik wie folgt: "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin." 14. 14.1. Am 2. Dezember 2025 fand eine Hauptverhandlung statt, anlässlich derer die Parteien ihre Schlussvorträge halten konnten, wobei sie sich je zwei Mal äussern konnten. Die Beklagte 1 blieb der Hauptverhandlung unangekündigt fern. 14.2. Daraufhin zog sich das Handelsgericht zur Beratung zurück und fällte den vorliegenden Entscheid. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen 1.1. Passive einfache Streitgenossenschaft Gemäss Art. 71 Abs. 1 ZPO können mehrere Personen gemeinsam beklagt werden, sofern die zu beurteilenden Pflichten auf gleichartigen Tatsachen oder (alternativ)1 Rechtsgründen beruhen, für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar und das gleiche Gericht sachlich zuständig ist. Da die Ansprüche gegen die einzelnen passiven Streitgenossen selbständig voneinander sind, kann auch die gerichtliche Beurteilung unterschiedlich ausfallen.2 Die Klägerin geht gestützt auf denselben Sachverhalt gegen die Beklagte 1 als allfällig direkt 1 BGE 142 III 581 E. 2.1. 2 DIKE Komm ZPO-BORLA-GEIER, 3. Aufl. 2025, Art. 71 N. 22. -7- vertragsbrüchige Partei und die Beklagte 2 als Haftpflichtversicherungsgesellschaft basierend auf dem direkten Forderungsrecht nach Art. 60 Abs. 1bis VVG bzw. gestützt auf eine Abtretungserklärung vom 9. Mai 2025 (Noveneingabe der Klägerin vom 13. Mai 2025) vor. Dies stellt einen Anwendungsfall einer einfachen passiven Streitgenossenschaft dar.3 Es wird die solidarische Haftung der Beklagten 1 und 2 im Betrag von Fr. 50'000.00 beantragt (Klagebegehren Nr. 1). Somit sind die geltend gemachten Ansprüche allesamt im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Art. 243 ZPO e contrario). Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist insgesamt sachlich zuständig (siehe E. 1.3). Das gebündelte Vorgehen gegen die Beklagten 1 und 2 ist zulässig. 1.2. Örtliche Zuständigkeit Vorliegend besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 ein vertraglicher Rechtsstreit gemäss Art. 31 ZPO. Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in U._____ (KB 4). Die Beklagte 2, deren Gerichtsstand sich nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO (Sitz) richten würde,4 lässt sich auf das Verfahren i.S.v. Art. 18 ZPO ein. Damit und gestützt auf Art. 15 Abs. 1 ZPO ist die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau gegeben. 1.3. Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht ist nach Art. 6 Abs. 2 aZPO sachlich zuständig, da die Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit sämtlicher Parteien betrifft (KB 3–5), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das schweizerische Bundesgericht offen steht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 ff. BGG; Streitwert über Fr. 30'000.00) und die Parteien jeweils im Handelsregister eingetragen sind. 1.4. Teilklage Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden (Art. 86 ZPO). Vorliegend begehrt die Klägerin die Zahlung von Fr. 50'000.00 als Teil einer grösseren Schadenersatzsumme mit Nachklagevorbehalt. Der behauptete Schadenersatz ist ohne Weiteres teilbar. Die (echte) Teilklage ist zulässig. 2. Verhandlungsmaxime Vorliegend gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auf die sich daraus ergebenden Obliegenheiten der Parteien ist vorab einzugehen. 2.1. Behauptungslast Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die 3 BSK VVG-FREY/SPINNER, 2. Aufl. 2023, Art. 60 N. 94. 4 BSK VVG-FREY/SPINNER (Fn. 3), Art. 60 N. 91 f. -8- Beweismittel anzugeben. Den Prozessparteien obliegt die Behauptungslast.5 Die Aufteilung der Behauptungslast zwischen den Parteien folgt der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB.6 Somit trägt die Behauptungslast für rechtserzeugende Tatsachen, wer ein Recht oder Rechtsverhältnis behauptet; für rechtsaufhebende Tatsachen, wer die Aufhebung oder den Untergang eines Rechts behauptet (z.B. Verwirkung, Erlass etc.) und für rechtshindernde Tatsachen, wer sich darauf beruft (z.B. Verjährung, Stundung etc.).7 Dementsprechend hat das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu behaupten, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt.8 Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden rechtlichen Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden.9 Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen).10 Blosse Mutmassungen stellen jedoch keine rechtsgenüglichen Tatsachen- behauptungen dar.11 Ist ein Tatsachenvortrag im erwähnten Sinne vollständig, so wird er als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt.12 Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich in den Rechtsschriften aufzustellen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO).13 Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht.14 Zweck dieses Erfordernisses ist, dass einerseits das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger (bzw. der Beklagte hinsichtlich einer Gegenforderung) stützt und womit er diese beweisen will, und dass andererseits die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten 5 Vgl. BGer 5A_83/2019 vom 23. Juli 2019 E. 4, 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; SCHNEUWLY, Lange Rechtsschriften – Wieso? Und was tun?, Anwaltsrevue 2019, S. 444. 6 BGE 132 III 186 E. 4; BGer 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.2. 7 SK ZPO-SUTTER-SOMM/SCHRANK, 4. Aufl. 2025, Art. 55 N. 18. 8 BGE 128 III 271 E. 2.a/aa; weitergehend ZK ZGB-JUNGO, 3. Aufl. 2018, Art. 8 N. 387. 9 BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. 10 BGE 144 III 519 E. 5.3; BGer 4A_243/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2.1 m.w.N.; JOSI, Behaupten, Bestreiten und Beweisen – praktische Fragen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Markus/Eichel/Rodriguez (Hrsg.), Der handelsgerichtliche Prozess, Chancen und Gefahren – national und international, 2019, S. 80. 11 BGer 4A_667/2014 vom 12. März 2015 E. 3.2.2. 12 BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1 m.w.N., 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; SCHNEUWLY (Fn. 5), S. 445. 13 BGE 144 III 519 E. 5.2.1, 144 II 67 E. 2.1; BRUGGER, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, SJZ 2019, S. 534; JOSI (Fn. 10), S. 60. 14 BGer 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 m.w.N.; JOSI (Fn. 10), S. 61. -9- Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO).15 Durch einen Verweis auf Urkunden können Sachverhaltselemente jedoch ausnahmsweise als behauptet gelten, wenn es als blossen Leerlauf erscheinen würde, eine Übernahme des Urkundeninhalts in die Rechtsschrift zu verlangen.16 An einen rechtsgenüglichen Verweis auf die Beilage werden im Wesentlichen drei Anforderungen gestellt: Erstens müssen in der Rechtsschrift die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet sein.17 Zweitens hat der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück zu nennen und aus dem Verweis selbst muss klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen.18 Drittens muss die Beilage selbsterklärend sein. Sie hat genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen zu enthalten und es darf kein Interpretationsspielraum bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann der Verweis nur genügen, wenn zusätzlich in der Rechtsschrift die Beilage derart konkretisiert und erläutert wird, dass die in der Beilage enthaltenen Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Ein Verweis auf Akten darf nicht dazu führen, dass die Gegenpartei und das Gericht die relevanten Tatsachen aus der Beilage selbst zusammensuchen müssen.19 Die in der Praxis beliebten Pauschalverweise auf eingereichte Akten bzw. die allgemeine Erklärung, diese würden "integrierenden Bestandteil" der Rechtsschrift bilden, stellen deshalb keine hinreichenden Behauptungen dar bzw. können fehlende Behauptungen nicht ersetzen.20 2.2. Bestreitungslast Die Kehrseite der Behauptungslast ist die sog. Bestreitungslast: Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht, gilt diese als unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).21 Art. 222 Abs. 2 ZPO verlangt von der beklagten Partei, darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen zugestanden oder bestritten werden. Es ist deshalb empfehlenswert, die 15 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1 m.w.N. 16 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.2. 17 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; BRUGGER (Fn. 13), S. 535 f. 18 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.2.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; eingehend BRUGGER (Fn. 13), S. 536 ff. 19 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.1, 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.4.2, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2, 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.2 f.; eingehend BRUGGER (Fn. 13), S. 538 ff. 20 BK ZPO I-HURNI, 2012, Art. 55 N. 21 m.w.N.; BRUGGER (Fn. 13), S. 540 Fn. 50 m.w.N. 21 BK ZPO I-HURNI (Fn. 20), Art. 55 N. 37 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO; JOSI (Fn. 10), S. 57. - 10 - Tatsachenbehauptungen des Klägers detailliert, d.h. Punkt für Punkt zu bestreiten.22 Bestreitungen sind dabei so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so bestimmt sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Pauschale Bestreitungen reichen indessen selbst dann nicht aus, wenn sie explizit erfolgen. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird.23 Auch ein implizites Bestreiten genügt unter diesen Voraussetzungen den Anforderungen der rechtsgenügenden Bestreitung.24 2.3. Substantiierungslast Bestreitet aber der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei in rechtsgenüglicher Weise, so greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann.25 Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, ein ungenügendes Parteivorbringen zu vervollständigen.26 Der nicht oder nicht substantiiert vorgebrachte Sachverhalt ist im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime dem nicht bewiesenen Sachverhalt 27 gleichzusetzen. 2.4. Bezeichnung von Beweismitteln Die Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO, wonach die Klage die Tatsachenbehauptungen sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten hat). Dazu gehört auch, dass aus dem Zusammenhang klar wird, inwiefern die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen.28 Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht 22 Ähnlich DROESE, Bestreitungsbedürftige Beilagen – ein Hinweis zur bundesgerichtlichen Speisekarte, Note zu Urteil 4A_11/2018, SZZP 2019, S. 19. 23 BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3; SCHNEUWLY (Fn. 5), S. 445 f. 24 SCHMID/HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 2016, S. 285 m.w.N. 25 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. 26 DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge (Hrsg.), Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 21; JOSI (Fn. 10), S. 86; vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3. 27 BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 55 N. 12; ähnlich JOSI (Fn. 10), S. 62. 28 BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3 m.w.N. (nicht publ. in BGE 140 III 602). - 11 - angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt.29 Deshalb sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen, welche durch sie bewiesen werden sollen ("Prinzip der sog. Beweismittelverbindung").30 Es ist hingegen unzureichend, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu behaupten und lediglich pauschal auf eine Vielzahl von Urkunden oder eine Anzahl Zeugen zu verweisen.31 Bei umfangreichen Urkunden ist zudem die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO).32 3. Vertragsgrundlage 3.1. Parteibehauptungen Die Parteien sind sich einig, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 ein Kaufvertrag mit Montagepflicht geschlossen wurde (Antwort B1 Rz. 5, 31, 36 und 103; Antwort B2 Rz. 11 f.; Replik Rz. 96). Einigkeit besteht auch darüber, dass die Offerte vom 15. März 2021 (KB 7) die massgebliche Vertragsgrundlage ist. Vereinbart wurde der Verkauf und der Einbau von folgenden Klimageräten zur Einrichtung der Klimatisierung von sechs Anbauräumen mit einem wassergekühlten Umwälzsystem (Replik Rz. 81; Antwort B1 Rz. 31, 103; Antwort B2 Rz. 30; KB 7): − 18 Einheiten XYZ Supreme 33.000 (Innengeräte); − 9 XYZ JP26T Wärmepumpen und − 9 Einheiten XYZ 70KW Kaltwasserersatz (Aussengeräte). 3.2. Rechtliches Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen. Das Gericht ist an die übereinstimmende rechtliche Einschätzung der Parteien nicht gebunden (Art. 57 ZPO). Ein Kaufvertrag mit Montagepflicht untersteht den Art. 184 ff. OR. Er zeichnet sich dadurch aus, dass zusätzlich zur Sachübergabe und Eigentumsverschaffung mit der Errichtung der übereigneten Kaufsache(n) eine Arbeitsleistung als Nebenpflicht vereinbart wurde.33 Hiervon ist namentlich ein den Art. 363 ff. OR unterstehender Werklieferungsvertrag 29 BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 4.4.2, 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3 m.w.N. 30 BK ZPO II-KILLIAS, 2012, Art. 221 N. 29; DIKE ZPO-PAHUD, 3. Aufl. 2025, Art. 221 N. 16 ff.; BRUGGER (Fn. 13), S. 537. 31 BK ZPO II-KILLIAS (Fn. 30), Art. 221 N. 29; JOSI (Fn. 10), S. 86; ähnlich BGer 4A_360/2017 vom 30. November 2017 E. 4. 32 BK ZPO II-RÜETSCHI, 2012, Art. 180 N. 17 ff.; SK ZPO-WEIBEL, 4. Aufl. 2025, Art. 180 N. 10 ff., je m.w.N. 33 ZK OR-SCHÖNLE, 3. Aufl. 1993, Art. 184 N. 135; GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 133; vgl. BGer 4A_165/2012 vom 27. August 2012 E. 2. - 12 - abzugrenzen.34 Beim Werklieferungsvertrag trifft die Unternehmerin zusätzlich zur Herstellungs- auch eine Stofflieferungspflicht. Sie hat das Werk insofern mindestens teilweise aus selbst beschafftem Stoff herzustellen.35 Die Abgrenzung der erwähnten Vertragstypen ist insbesondere für die Bestimmung des einschlägigen Gewährleistungsrechts und für die alternative Anwendbarkeit von Art. 97 Abs. 1 OR von Relevanz.36 Entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen Kauf mit Montagepflicht und Werklieferungsvertrag ist das Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Sachleistung im konkreten Fall.37 Überwiegt die Sachlieferung in der Weise, dass die geschuldete Arbeit lediglich dazu dient, die gelieferte Sache endgültig gebrauchsfertig zu machen, liegt ein Kauf mit Montagepflicht vor. Die Arbeit dient der Sache. Hingegen liegt ein Werklieferungsvertrag vor, wenn nach der Natur des Vertrages die tatsächliche Bedeutung der Arbeit derart im Vordergrund steht, dass die gelieferte Sache der Erreichung des geschuldeten Arbeitserfolgs dient und im Ergebnis als Teil dieses Erfolgs erscheint.38 Für die Qualifikation als Kaufvertrag spricht eine serienmässige Produktion, bei der die Sache nicht spezifisch für den Erwerber und nach dessen Wünschen hergestellt wird.39 Hingegen sprechen Weisungs- und Mitspracherechte des Bestellers bezüglich des Arbeitsprozesses für einen Werkvertrag.40 Nimmt der Vertragsgegenstand aufgrund besonderer Wünsche, Weisungen des Bestellers oder dessen individuellen Wahl aus Mustern eine persönliche Prägung an, deutet dies auf einen Werkvertrag hin.41 Für die Vertragsqualifikation ist das Kostenverhältnis zwischen Arbeit und Material nicht entscheidend.42 3.3. Würdigung Im (relativ knappen) Leistungsbeschrieb des Angebots vom 15. März 2022 heisst es, die Beklagte 1 "hilft bei der Einrichtung der Klimatisierung". Daraufhin werden die zahlreichen Klimakontrollgeräte aufgeführt (siehe E. 3.1), welche die Beklagte 1 "liefern kann". "Ziel dieses Projekts" sei die "Installation" der verschiedenen Geräte (KB 7). Die Beschreibung der 34 BGE 117 II 273 E. 3a; HGer ZH HG120224 vom 25. März 2013, E. 1.1.2; BSK OR I- ZINDEL/PULVER/SCHOTT, 7. Aufl. 2020, Art. 363 N. 21; GAUCH (Fn. 33), N. 82 f. u. 123; ZK OR- BÜHLER, 3. Aufl. 1998, Art. 363 N. 142. 35 BSK OR I-ZINDEL/PULVER/SCHOTT (Fn. 34), Art. 363 N. 21; GAUCH (Fn. 33), N. 82 u. 121 f.; ZK OR- BÜHLER (Fn. 34), Art. 363 N. 139. 36 Keine alternative Anwendbarkeit im Werkvertragsrecht: BGE 136 III 274 E. 2.2, 117 II 550 E. 4b; alternative Anwendbarkeit im Kaufrecht: BGE 133 III 335 E. 2. 37 BSK OR I-ZINDEL/PULVER/SCHOTT (Fn. 34), Art. 363 N. 22; GAUCH (Fn. 33), N. 132. 38 Zum Ganzen: GAUCH (Fn. 33), N. 133; BSK OR I-ZINDEL/PULVER/SCHOTT (Fn. 34), Art. 363 N. 22; vgl. ZK OR-BÜHLER (Fn. 34), Art. 363 N. 137. 39 ZK OR-BÜHLER (Fn. 34), Art. 363 N. 134; vgl. ZK OR-SCHÖNLE (Fn. 33), Art. 184 N. 134. 40 ZK OR-BÜHLER (Fn. 34), Art. 363 N. 137; ZK OR-SCHÖNLE (Fn. 33), Art. 184 N. 133 f. 41 ZK OR-SCHÖNLE (Fn. 33), Art. 184 N. 133. 42 GAUCH (Fn. 33), N. 133. - 13 - verschiedenen Geräte und die Natur des Geschäfts deuten darauf hin, dass es sich bei den zu liefernden Geräten um Massenprodukte handelt. Ferner geht aus dem Sachverhalt auch nicht hervor, dass die Klimakontrollgeräte speziell für den Erwerber und nach dessen Wünschen hergestellt oder angepasst wurden. Dies spricht für eine Qualifikation als Kaufvertrag. Überdies legt die verwendete Beschreibung, wonach die Beklagte 1 lediglich bei der Einrichtung des Klimasystems "hilft" nahe, dass es sich bei dieser Unterstützung eher um eine vertragliche Nebenpflicht handeln sollte und nicht um eine weitreichende als Ergebnis geforderte Arbeitsleistung, in der die Lieferung der Klimakontrollgeräte zur eigentlichen Zwischenstufe verkommt. Es ist somit von einem Kauf mit Montagepflicht auszugehen. 4. Anspruch auf Schadenersatz 4.1. Verhältnis Sachgewährleistung und Schadenersatzrecht Die Rechtsbehelfe aus kaufrechtlicher Sachmängelgewährleistung gemäss Art. 197 ff. OR, der Anspruch auf Schadenersatz gestützt auf Art. 97 Abs. 1 OR sowie eine ausservertragliche Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR stehen gemäss dem Bundesgericht im Falle eines peius bei Gattungsschulden43 in alternativer Beziehung zueinander. Insbesondere die Prüf- und Rügeobliegenheiten nach Art. 201 OR sind allerdings auch unter Anwendung von Art. 97 Abs. 1 OR44 und Art. 41 Abs. 1 OR45 zu beachten. 4.2. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit 4.2.1. Parteibehauptungen 4.2.1.1. Klägerin Nach Angabe der Klägerin sei die Anlage am 31. März 2022 fertiggestellt gewesen (Replik Rz. 5; RB 25). In ihrer Klageschrift behauptet die Klägerin, es hätte sich unmittelbar nach der Inbetriebnahme der Anlage gezeigt, dass diese nicht richtig funktionierte. Dieser Befund hätte sich bereits ca. zwei Wochen nach der Aussaat (26.–28. April 2022) erhärtet, indem die Setzlinge nicht richtig spriessen konnten. Die erste Meldung an die Beklagte 1 sei diesbezüglich am 16. Mai 2022 erfolgt, als der Beklagten 1 Fotos von Fehlermeldungen des Thermostats zugesendet worden seien (Klage Rz. 29; KB 11). In ihrer Replik stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, es seien mehrere Mängelrügen erfolgt: − Am 26. April 2022 sei die Meldung an die Beklagte 1 via WhatsApp erfolgt, wonach die Stecklinge am Sterben seien gefolgt von der 43 Im Unterschied zum aliud, bei dem es sich um eine Nichterfüllung i.S.v. Art. 97 ff. handelt. Die Annahme von Ware unter der geforderten mittleren Qualität gemäss Art. 71 Abs. 2 OR führt zur Anwendung der Schlechterfüllungsregeln (kein aliud). Zum Ganzen siehe BSK OR I-SCHROETER, 7. Aufl. 2020, Art. 71 N. 12 und 35.44 BGE 133 III 335 E. 2. 44 BGE 133 III 335 E. 2. 45 BGE 67 II 132 E. 2. - 14 - Frage, wann die Griechen (Mitarbeiter der Beklagten 1) kommen würden (Replik Rz. 10 ff. und 84; RB 26 Bild 2). Die Tatsache, dass die Mitarbeiter für Reparaturarbeiten erschienen seien, würde belegen, dass die Mängel effektiv gerügt worden seien; − am 11. Mai 2022 sei eine Mängelrüge betreffend Probleme mit einem Wasserrohr erfolgt (Replik Rz. 13 und 85; RB 26 Bild 6 und 7); − am 15. Mai 2022 habe die Klägerin gerügt, das System funktioniere nicht (Replik Rz. 15 f. und 86; RB 26 Bild 8). Die Beklagte 1 habe am 16. Mai 2022 daraufhin selbst bestätigt, es sei ein Kurzschluss am Kühler festgestellt worden und habe insofern auf die Mängelrüge reagiert (Replik Rz. 86; RB 26 Bild 11); − am 17. Mai 2022 habe die Klägerin gerügt, es sei zu viel Druck auf den Rohren (Replik Rz. 87; RB 26 Bild 13); − am 14. Juni 2022 habe die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, es bestünden weiterhin Mängel. Ein Mitarbeiter der Klägerin (H._____) habe sich beim Geschäftsführer der Beklagten 1 darüber beschwert, dass dieser sich nicht wirklich an der Mängelbeseitigung beteilige. Der Geschäftsführer der Beklagten 1 habe im Rahmen dieser Konversation das Vorliegen von Mängeln bestätigt. Es seien zudem Mitarbeiter der Beklagten 1 vor Ort gewesen und hätten dort Material hinterlassen (Replik Rz. 89; RB 26 Bild 17 ff.); − am 3. Juli 2022 habe die Klägerin auf deren grossen Schaden aufmerksam gemacht. Dabei habe der Geschäftsführer der Beklagten 1 anerkannt, dass die Ventilatoren mangelhaft gewesen seien und er diese ersetzen will (Replik Rz. 90 f.; RB 26 Bild 22 ff.). Überdies habe die Klägerin den Ausfall der zweiten Wärmepumpe gerügt; − am 4. Juli 2022 sei einmal mehr die Nicht-Tauglichkeit der Anlage für den vorgesehenen Einsatz gerügt worden. Dabei habe der Geschäftsführer der Beklagten 1 bestätigt, dass die ursprünglich gelieferten Ventilatoren nicht wasserdicht und nicht für den Einsatzbereich der Klägerin gewesen seien (Replik Rz. 93; RB 26 Bild 41 f.); und − am 5. Juli 2022 habe die Klägerin gerügt, die Ventilatoren bzw. Klimageräte würden nicht funktionieren (Replik Rz. 93; RB 26 Bild 43; RB 31). 4.2.1.2. Beklagte 1 Die Beklagte 1 macht geltend, die Klägerin habe die Klimakontrollanlagen nicht auf ihre Funktionstüchtigkeit hin geprüft. Es werde bestritten, dass Mängel bereits im April gerügt worden seien. Die Klägerin führe selbst aus, die erste Rüge sei am 16. Mai 2022 erfolgt. Wäre die Anlage mangelhaft oder gar nicht funktionstüchtig gewesen, hätte die Klägerin als selbsternannte Expertin auf diesem Gebiet wohl kaum eine Aussaat vorgenommen (Antwort B1 Rz. 38). - 15 - 4.2.1.3. Beklagte 2 Gemäss der Beklagten 2 würde die am 16. Mai 2022 bestrittenermassen erhobene Rüge per Whatsapp weder den Begründungserfordernissen noch Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht genügen (Antwort B2 Rz. 15 und 126; Duplik B2 Rz. 70). Die Klägerin berufe sich selbst darauf, die Anlage sei am 31. März 2022 fertig gewesen (Duplik B2 Rz. 49). In diesem Zusammenhang habe die Klägerin weder behauptet noch bewiesen, dass sie die Anlage entsprechend Art. 201 Abs. 1 OR ordnungsgemäss geprüft habe und bei dieser Gelegenheit keine Mängel feststellen konnte (Duplik B2 Rz. 51). Namentlich der starke Rost an den Ventilatoren sei trotz Erkennbarkeit nicht unverzüglich gerügt worden (Duplik B2 Rz. 52). Die Klägerin habe die Anlage schon lange vor Beginn des Chatverlaufs stillschweigend genehmigt (Duplik B2 Rz. 54, 58, 60 und 69). Im Übrigen könne aus den Chat-Nachrichten der Beteiligten keine Einigung auf eine (kaufrechtlich unbekannte) Nachbesserung bzw. Anerkennung einer Schuldpflicht konstruiert werden (Duplik B2 Rz. 100 f.). 4.2.2. Rechtliches Art. 201 Abs. 1 OR begründet eine Untersuchungs- und eine Rügeobliegenheit der Käuferin. Im kaufmännischen Verkehr ist die Untersuchung ausreichend, wenn sie entsprechend der Natur des Kaufgegenstandes den Handelsbräuchen in der betreffenden Branche genügt.46 Unter Umständen ist der Beizug von Sachverständigen erforderlich, wenn der Käuferin die nötigen Sachkenntnisse fehlen.47 Überdies kann es namentlich bei Maschinen notwendig sein, gar die Produktion aufzunehmen.48 Von der Rüge wird verlangt, dass sie den Mangel konkret und substantiiert darlegt. Es ist anzugeben, inwiefern die Kaufsache den vertraglich bestimmten Eigenschaften nicht entspricht.49 Ebenso muss aus ihr ersichtlich sein, dass die Käuferin entweder Gewährleistung verlangt oder die Annahme der Sache verweigert.50 Die Rüge bedarf von Gesetzes wegen keiner bestimmten Form.51 Mängel, die bei der Untersuchung entdeckt werden, sind sofort im Anschluss an diese zu rügen. Was als sofort zu gelten hat, hängt von den Umständen, namentlich von der Natur des Mangels ab.52 Eine allgemeine Frist, wann eine Mängelrüge noch rechtzeitig erfolgt, gibt es nicht. Die Rügefrist ist jedoch kurz bemessen. Als rechtzeitig wurden unter anderem Rügen innert vier, sieben oder elf Tagen 46 BGE 76 II 221 E. 2; ZK OR-SCHÖNLE/HIGI, 3. Aufl. 2005, Art. 201 N. 16a. 47 ZK OR-SCHÖNLE/HIGI (Fn. 46), Art. 201 N. 17. 48 BSK OR I-HONSELL, 7. Aufl. 2020, Art. 201 N. 6. 49 BGE 114 II 239 E. 5a/aa. 50 BSK OR I-HONSELL (Fn. 48), Art. 201 N. 10. 51 BGE 101 II 83 E. 3. 52 BGer 4A_399/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.2. - 16 - (inkl. zwei Wochenenden) gewertet, wobei eine Rüge innert zwei bis drei Tagen stets als rechtzeitig zu gelten hat.53 Ein Mangel kann auch vorsorglich gerügt werden, wenn seine Existenz vom Käufer vermutet wird.54 Die Verkäuferin kann explizit oder stillschweigend auf die Einhaltung einer rechtskonformen Mängelrüge verzichten, indem sie vorbehaltlos mit der Beseitigung oder Nachbesserung des Mangels beginnt.55 Schliesslich gilt das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der gesamten Rechtsordnung, der von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden ist.56 Die Geltendmachung eines Rechts ist insbesondere missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen (schutzwürdiges Vertrauen) enttäuscht.57 Art. 2 Abs. 2 ZGB ist als Notbehelf zu verstehen, der im Einzelfall krasses Unrecht verhindern soll58 und in diesem Sinne restriktiv anzuwenden ist.59 4.2.3. Würdigung Soweit ersichtlich bringt die Beklagte 1 erstmals im Prozess vor, die Mängelrüge sei inhaltlich ungenügend und insbesondere zu spät erfolgt. Darin ist nicht ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB zu sehen.60 Die Einwendung, die Mängelrüge sei unsubstantiiert oder zu spät erfolgt, ist grundsätzlich auch im Prozess erstmalig möglich. Demgegenüber ist festzustellen, dass sich die Klägerin selbst widersprüchlich verhält. In ihrer Klageschrift erwähnt sie, die erste Rüge sei am 16. Mai 2022 erfolgt, um in ihrer Replik dann drei Rügen anzuführen, die schon vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein sollen (E. 4.2.1.1.). Ob die Mängelrüge(n) inhaltlich genügend substantiiert war(en) oder, abhängig davon, ob es sich um erkennbare oder verdeckte Mängel handelt, "sofort" gemäss Art. 201 Abs. 1 und 3 OR erhoben wurde(n), kann vorliegend indessen aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Ebenfalls muss vorliegend nicht entschieden werden, ob sich die Beklagte 1 womöglich rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB verhält, wenn sie sich im Prozess darauf beruft, es hätte keine genügende und fristgerechte Mängelrüge gegeben, nachdem sie sich vorprozessual 53 BGer 4A_399/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.2, 4A_367/2009 vom 2. November 2009 E. 1.2 je mit zahlreichen Hinweisen auf andere Bundesgerichtsentscheide; BSK OR I-HONSELL (Fn. 48), Art. 201 N. 11; HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, N. 2628. 54 ZK OR-SCHÖNLE/HIGI (Fn. 46), Art. 201 N. 12. 55 Vgl. BGer 4A_603/2021 vom 31. Januar 2023 E. 3.3, 4A_256/2018 vom 10. September 2018 E. 3.2, 4C.347/2005 vom 13. Februar 2006 E. 2, 4C.149/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 5. 56 BGE 128 III 201 E. 1c. 57 BGE 140 III 481 E. 2.3.2, 138 III 401 E. 2.2, 130 III 113 E. 4.2, 125 III 257 E. 2a. 58 BGE 134 III 52 E. 2.1. 59 BGE 143 III 279 E. 3.1. 60 Vgl. KGer GR ZK2 2015 20 vom 18. Januar 2017 E. 5c. - 17 - wohl umfangreich, aber erfolglos zu mehreren Reparaturarbeiten bereit erklärte und diese auch teilweise durchführte (vgl. Replik Rz. 13, 16, 18, 24, 26, 28 und 33; RB 26 und 27). 4.3. Mangel 4.3.1.Parteibehauptungen 4.3.1.1. Klägerin Gemäss der Klägerin habe die Anlage bereits unmittelbar nach der Inbetriebnahme nicht richtig funktioniert (Klage Rz. 29). Das Klimakontrollsystem sei fehlerhaft gewesen. Durch den Ausbau gewisser Teile, namentlich von Ventilatoren, habe festgestellt werden können, dass diese innen verrostet gewesen seien. Dies habe die Funktion der Anlage derart beeinträchtigt, dass das erforderliche Klima in der Anlage nicht erstellt werden konnte (Klage Rz. 31). Die gelieferten Ventilatoren seien offensichtlich für den Einsatz bei der Klägerin nicht geeignet gewesen (Replik Rz. 9 ff. und 102; RB 26). Insbesondere die kaputten Ventilatoren seien von der Klägerin aufbewahrt und den Beklagten 1 und 2 sei wiederholt eine Vorortbesichtigung angeboten worden. Der Beklagten 2 sei auch die Zustellung der kaputten Anlageelemente zur Überprüfung angeboten worden. Diese Angebote seien jedoch nicht angenommen worden und die Klägerin habe die Objekte zwischenzeitlich fachgerecht entsorgen lassen (Klage Rz. 32). Die Klägerin habe Anfang 2023 einen Kontrollbericht über die relevante Störung des Systems vom Unternehmer I._____ GmbH erstellen lassen, welcher den Befund der stark verrosteten Chiller bestätige (Klage Rz. 34; KB 14). Die Klägerin verweist überdies auf eine im Bericht einer externen Gutachterin angeblich enthaltene E-Mail vom 26. August 2022 von J._____ (ehemaliger Verwaltungsrat der Beklagten 1) an die Beklagte 2 als Schadensmeldung. In dieser führe J._____ u.a. aus: "In den folgenden Wochen fiel ein Ventilator nach dem anderen aus, so dass wir die Ventilatoren immer wieder austauschen mussten. Natürlich haben wir dann nachgeforscht, wo das Problem liegt. Nachdem wir einige der Ventilatoren gereinigt hatten, stellten wir fest, dass sie verrostet waren. Es zeigt sich nun, dass die Ventilatoren für die Bedingungen, unter denen sie eingesetzt werden, nicht geeignet sind. Die Kältemaschinen sind von unserer eigenen Marke (XYZ) und haben diesem Kunden nun den nötigen Schaden zugefügt. […] Ausserdem sind 3 Wärmepumpen ausgefallen, weil die Kältemaschinen ständig einen Kurzschluss verursacht haben." (Klage Rz. 35; RB 42). 4.3.1.2. Beklagte 1 Zufolge der Beklagten 1 führe die Klägerin keinerlei Beweise für angebliche Reparaturversuche oder Telefonate an (Antwort B1 Rz. 46). Die Entsorgung der Ventilatoren habe gemäss der Klägerin Mitte Oktober 2022 - 18 - stattgefunden (Klage Rz. 49). Das Klimakontrollsystem hätte sich somit ein halbes Jahr in einer nicht belüfteten Halle mit verrottenden Pflanzen befunden. Insofern könne der angebliche Rost aus einem Fehler beim Betrieb oder dem Umgang mit der Anlage herrühren (Antwort B1 Rz. 48). Es sei nicht bewiesen, dass im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ein Mangel an der Kaufsache bereits im Keim angelegt gewesen sei (Antwort B1 Rz. 50). Sodann habe der Bericht der I._____ GmbH (KB 14) keinerlei Beweiswert, da er ein Privatgutachten darstelle. Die Ausführungen der I._____ GmbH werden von der Beklagten 1 bestritten. Aus dem Bericht gehe nicht hervor, wann der angebliche Rost entstanden oder was die Ursache für den angeblichen Rost an den Ventilatoren sei. Die Beklagte 1 habe der Klägerin mangelfreie Ware geliefert. Wie die Ware in der Folge von der Klägerin behandelt und gepflegt worden sei, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten 1 (Antwort B1 Rz. 56). Schliesslich komme der von J._____ verfassten E-Mail vom 26. August 2022 kein Beweiswert zu. Es sei völlig unklar, woher das von der Klägerin behauptete Zitat herrühre. Selbst wenn es korrekt sein sollte, hätte J._____ im Zeitpunkt seiner Mitteilung nicht wissen können, worin die Ursache des angeblichen Schadens der Klägerin bestehe (Antwort B1 Rz. 58). 4.3.1.3. Beklagte 2 Die Beklagte 2 bestätigt die an sie gerichtete Schadensmeldung von J._____ vom 26. August 2022 (Antwort B2 Rz. 23 und 74 f.). Weiter bestreitet sie mit Nichtwissen, die Beklagte 1 habe verschiedene Reparaturversuche unternommen, um die Anlage funktionstüchtig zu machen (Antwort B2 Rz. 65). Die Beklagte 2 bestreitet mit Nichtwissen, dass die Ventilatoren innen verrostet gewesen seien und dadurch die Anlage wesentlich beeinträchtigte (Antwort B2 Rz. 67). Ebenso wisse die Beklagte 2 nicht, ob die Ventilatoren bereits verrostet eingebaut wurden oder sofort verrosteten, nachdem sie installiert worden seien. Die Ursache des Rosts sei nicht geklärt; er könne von Fehlern beim Betrieb herrühren (Antwort B2 Rz. 68). Die Klägerin habe sich die Folgen der Beweislosigkeit selbst zuzuschreiben, wenn sie die Anlage ohne Beweissicherung entsorge (Antwort B2 Rz. 70). 4.3.2. Rechtliches Mangelhaft im Sinne der verschuldensunabhängigen Sachgewährleistung nach Art. 197 OR ist eine Sache, wenn sie von der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit61 oder von zugesicherten Eigenschaften62 abweicht sowie, wenn ihr eine Eigenschaft fehlt, die der Käufer nach den 61 BGer 4A_619/2013 vom 25. Mai 2014 E. 4.1. 62 BSK OR I-HONSELL, 7. Aufl. 2020, Art. 197 N. 14. - 19 - Grundsätzen von Treu und Glauben voraussetzen durfte.63 Immerhin in Bezug zur vertraglich vorausgesetzten Soll-Beschaffenheit ist erforderlich, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Sache zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder erheblich gemindert ist (Art. 197 Abs. 1 Teil 2 OR). Die Erheblichkeit der Wert- oder Tauglichkeitsminderung steht im Ermessensentscheid des Gerichts, welches insbesondere die Umstände des Einzelfalls und die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen hat.64 Massgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels ist der Gefahrübergang, der beim Gattungskauf mangels anderweitiger Abrede im Moment der Aussonderung bzw. Versendung anzutreffen ist (Art. 185 Abs. 2 OR). Der allfällige Sachmangel muss dabei zumindest im Keime bereits vor dem Gefahrenübergang angelegt gewesen sein.65 Nimmt die Käuferin die Sache an, trägt sie für das Vorliegen des Mangels die Beweislast.66 4.3.3. Würdigung 4.3.3.1. Vertraglich geschuldete Qualität In der angenommenen Offerte vom 15. März 2022 wird festgehalten, die Beklagte 1 liefere und installiere verschiedene Klimageräte zur Einrichtung der Klimatisierung von sechs Anbauräumen mit einem wassergekühlten Umwälzsystem (KB 7). Es war den Vertragsparteien klar, dass das Klimakontrollsystem darauf ausgerichtet sein würde, die Klimatisierung des Anbaus von CBD-Hanfpflanzen in grösserem Umfang zu gewährleisten. Anhand der vertraglich ausgetauschten Willenserklärungen (Art. 1 Abs. 1 OR) lässt sich klarerweise ermitteln, dass es dem natürlichen Konsens der Vertragsparteien entsprach, das gelieferte Klimakontrollsystem werde für den Betrieb der konkreten Zuchtanlage tauglich sein. 4.3.3.2. Gelieferte Qualität bei Gefahrenübergang Die Beklagte 1 bestreitet, dass bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ein Mangel in der Kaufsache im Keim angelegt gewesen sei. Das Gericht würdigt die zulässigen Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 ZPO) frei (Art. 157 ZPO). Es ist nicht nachvollziehbar und die Klägerin begründet auch nicht, weshalb sie die angeblich fehlerhaften Ventilatoren entsorgen musste. Eine daraus resultierende Beweisnot hat sie sich selbst zuzuschreiben. In diesem Zusammenhang bleibt unklar, was die Klägerin aus dem behaupteten 63 BGE 114 II 239 E. 5a; RÜEGG, in: Koller (Hrsg.), Der Grundstückkauf, 3. Aufl., Bern 2017, §5 N. 35 S. 179 f.; BSK OR I-HONSELL (Fn. 62), Art. 197 N. 2; SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl. 2021, N. 331. 64 Zum Ganzen: ZK OR-SCHÖNLE/HIGI, 3. Aufl. 2005, Art. 197 N. 71 ff.; MÜLLER-CHEN, in: Müller- Chen/Huguenin (Hrsg.), Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe, Art. 184–318 OR, 3. Aufl. 2016, Art. 197 N. 27. 65 BGer 4C_321/2006 vom 1. Mai 2007 E. 4.3.1. 66 BSK OR I-HONSELL (Fn. 62) Art. 197 N. 12. - 20 - Umstand ableiten möchte, sie hätte den Beklagten eine Vorortbesichtigung der betroffenen Geräte angeboten (Klage Rz. 32). Der durch die Klägerin eingereichte Kontrollbericht der I._____ GmbH (KB 14) ist als Parteigutachten mit Inkrafttreten der revidierten Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2025 neu als Urkunde gemäss Art. 177 ZPO und nicht als reine Parteibehauptung zu würdigen (vgl. Art. 407f ZPO). Der Beweiswert des Kontrollberichts ist indessen aus mehreren Gründen fraglich. So wird der Sachverhalt nicht schlüssig dargelegt. Namentlich schafft der Bericht keine Klarheit darüber, wann der Rost an den Ventilatoren entdeckt wurde, noch wann beispielswese die Inbetriebnahme oder die Kontrollen erfolgt sein sollen. Zudem ist der Kontrollbericht auf den 4. Januar 2023 datiert und nicht unterzeichnet. Es wurde nicht dargelegt, wieso dieser Kontrollbericht, der vermutungsweise erst zahlreiche Monate nach der eigentlichen Kontrolle bzw. den Kontrollen ausgefertigt wurde, eine hohe Aussagekraft haben sollte. Auf den von Seiten der Klägerin ins Recht gelegten Fotos (KB 12) ist Rost auf Bestandteilen verschiedener Ventilatoren ersichtlich. Aus dem betreffenden Dokument geht nicht hervor, wann diese Fotos gemacht wurden. Zudem bleibt unklar, wie viele der insgesamt 36 installierten Geräte betroffen waren. Entsprechend ist auch nicht nachvollziehbar, ob nur in einem, mehreren oder allen sechs Zuchträumen Klimakontrollgeräte mit verrosteten Bestandteilen installiert waren. Unklar ist ferner, wann sich dieser Rost gebildet haben soll. Nichtsdestotrotz stellen die Fotos ein Indiz dafür dar, dass das Klimakontrollsystem der Beklagten 1 nicht für den Betrieb der klägerischen Anbauräume tauglich war. Die Klägerin verweist des Weiteren auf eine E-Mail von J._____ vom 26. August 2022 an die Beklagte 2. Diese bestätigt den Erhalt des Schreibens (Antwort B2 Rz. 23). Freilich handelt es sich bei der genannten E-Mail nicht um ein bindendes Schuldbekenntnis i.S.v. Art. 17 OR.67 Dennoch ist nicht zu verkennen, dass sich Herr J._____ als damaliges Organ der Beklagten 1 relativ eindeutig zum hier im Streit liegenden Sachverhalt äusserte. Insbesondere gab er gegenüber der Beklagten 2 kund, die Ventilatoren seien für die Bedingungen, unter denen sie eingesetzt wurden, nicht geeignet. Auch der Ausfall der drei Wärmepumpen sei auf die ständigen Kurzschlüsse der Kältemaschinen rückführbar (RB 42 Seite 9 f.). Einen Vorbehalt dergestalt, dass es sich hierbei nur um die Darstellung der Klägerin oder es sich um nicht abgeklärte Mutmassungen handle, fügte J._____ dem Schreiben nicht an. Dies ist als starkes Indiz dafür zu würdigen, dass die Ventilatoren schon von Beginn an für den vertraglich vereinbarten Gebrauch im konkreten Zuchthaus nicht geeignet waren. 67 Vgl. BK OR-MÜLLER, 2018, Art. 17 N. 102. - 21 - In ihrer Replik führt die Klägerin einen über Whatsapp geführten Nachrichtenverlauf zwischen den Organen/Mitarbeitenden der Klägerin und Beklagten 1 in den Prozess ein, welcher die Schilderungen der E-Mail vom 26. August 2022 in den wesentlichen Zügen unterstützt (RB 26). Zusammengefasst kann als erstellt gelten, dass die Beklagte 1 die verschiedenen Mängel, sei es betreffend die Leitungen/Rohre, Ventilatoren oder Wärmepumpen, als gegeben erachtete, teilweise Reparaturen in Auftrag gab und sich insbesondere hinsichtlich der ausgefallenen Ventilatoren um Ersatz bemühte. Der Beklagten 1 mussten angesichts der Meldungen seitens der Klägerin zudem der Konnex zwischen den besprochenen Mängeln und den mindestens fluktuierenden klimatischen Bedingungen im Zuchthaus sowie die drohenden Konsequenzen für das Gedeihen der Hanfpflanzen bewusst gewesen sein. Indem die Beklagte 1 explizit in Aussicht stellte, die Mängel nachzubessern, gestand sie die im Keim angelegte Mangelhaftigkeit der Klimakontrollgeräte im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs grundsätzlich zu. Zwar ist es infolge der Entsorgung der fehlerhaften Ventilatoren und der eher unspezifischen Aussagen im genannten Whatsapp-Verkehr nicht mehr möglich aufzuzeigen, welche Geräte exakt fehlerhaft waren und wann sich wo etwaiger Rost entwickelte. Dieser Befund ist vorliegend jedoch unerheblich. Die Klägerin bringt u.a. vor, der Mangel im rechtlichen Sinne bestehe darin, dass das gelieferte Klimakontrollsystem in seiner Gesamtfunktion von Beginn an ungeeignet gewesen sei. Mag das Verrosten einzelner Bauteile ein Symptom der fehlenden Eignung im konkreten Anwendungsgebiet darstellen, ist doch entscheidend, dass die Klimatisierung des Zuchthauses als funktionierendes (Gesamt-) System geschuldet war, aber von Beginn an aufgrund diverser Kurzschlüsse nicht erfüllt werden konnte. Hierin ist der massgebende Mangel zu sehen und dieser Mangel kann angesichts des umfangreichen E-Mail-Verkehrs zwischen der Klägerin und Beklagten 1 sowie der E-Mail vom 26. August 2022 seitens J._____ als bewiesen erachtet werden. Ein Mangel i.S.v. Art. 197 Abs. 1 OR lag vor. 4.4. Schadenspositionen 4.4.1. Parteibehauptungen 4.4.1.1. Klägerin Die Klägerin ersetzt die in der Klage präsentierte Schadensberechnung im Rahmen ihrer Replik wie folgt (Replik Rz. 47): Es sei ein Gesamtschaden von insgesamt Fr. 1'170'991.97 nach der Differenztheorie eingetreten, wovon Fr. 446'815.23 auf nutzlose Aufwendungen und Fr. 724'176.74 auf den entgangenen Gewinn zweier Ernten zurückzuführen seien (Replik Rz. 48 und 130; RB 34 und 35). Der entgangene Gewinn einer Ernte bzw. der Produktionsausfall (Fr. 362'088.37) stütze sich auf die eingereichte Steuererklärung für die - 22 - Periode vom 24. September 2021 bis 31. Dezember 2022 abzüglich des Steuerbetrags von Fr. 34'348.50. Die noch bestehende Differenz sei darauf zurückzuführen, dass beim bezifferten entgangenen Gewinn ein Steueraufwand von rund Fr. 40'000.00 berücksichtigt worden sei (Replik Rz. 49 f. und 64; RB 36 und 37). Betreffend den Produktionsausfall bringt die Klägerin vor, 9'900 Stecklinge würden in einer durchschnittlichen Ernte von 552kg CBD-Hanfblüten münden (Klage Rz. 41). Gestützt auf die Angaben des Vorstandes der K._____, Herrn L._____, könne ein Preis von Fr. 1'200.00–1'300.00 pro Kilogramm CBD Hanfblüten guter Qualität bei einer Indoor-Kultivierung erzielt werden (Klage Rz. 41; KB 19) Herr L._____ habe der Klägerin stets gute Qualität attestiert (Klage Rz. 42; KB 19). Als Präsident des Vorstandes der O._____ kenne sich L._____ im Bereich des Anbaus und Vertriebs von CBD-Hanfblüten aus (Replik Rz. 111). Die Klägerin veranschlage einen moderaten Preis von Fr. 1'150.00 pro Kilogramm. Dieser Preis ergebe sich aus der Vereinbarung mit dem Abnehmer vom 17. März 2022 der hier relevanten Ernte und sei nicht übersetzt (Replik Rz. 112). Gemäss der genannten Vereinbarung sei eine monatliche Mindestlieferung von 276kg zum Preis von Fr. 1'150.00 vorgesehen gewesen (KB 20). Gemäss der Klägerin setze sich der Aufwand von Fr. 486'815.23 (inklusive direkte Steuern) ohne das schädigende Ereignis aus den folgenden Positionen zusammen (RB 34): Namentlich die Position 4000 "Materialaufwand Produktion" entspreche den Kosten für den Erwerb der 9'900 Stecklinge (Replik Rz. 53; KB 16). Die Positionen 4004 (Replik Rz. 54; RB 37a), 4400 (Replik Rz. 55; RB 37b) und 6282 (Replik Rz. 57; RB 37c) stünden im Zusammenhang mit der Produktion der CBD-Hanfblüten. Der Raumaufwand (6000) gründe auf dem Bruttomietzins gemäss Mietvertrag vom 27. Januar 2021 (Replik Rz. 56; RB 38). Bei der Position 5300 handle es sich um Gründungskosten (Replik Rz. 58; RB 37d). Der Aufwand der Position 6400 lasse sich KB 16, Anhang 1, Position 3 entnehmen. Auch die weiteren Positionen liessen sich - 23 - verschiedener Kontoblätter entnehmen (Replik Rz. 60 ff.; RB 37f–i und zur Entsorgung noch KB 21 und 22). Sehe man vom Wegfall der Steuerschuld ab, decke sich der ermittelte Aufwand des Szenarios mit schädigendem Ereignis mit dem Szenario ohne schädigendes Ereignis (Replik Rz. 65 f.; RB 35). 4.4.1.2. Beklagte 1 Der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Die beigefügten Rechnungen hätten keinen Beweiswert. Es sei völlig unklar, wofür diese ausgestellt worden sein sollen und dass diese beglichen wurden (Antwort B1 Rz. 60). Die Klägerin sei ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Es sei völlig unklar, wie sich der angebliche Schaden auf die Geschäftstätigkeit und somit den Erfolg der Klägerin ausgewirkt haben soll (Antwort B1 Rz. 62). Darüber hinaus mache die Klägerin den Aufwand, den sie ohne das behauptete schädigende Ereignis aus dem Erlös der Produktion bezahlt hätte, als Schaden geltend. Dies würde dazu führen, dass die Klägerin massiv bereichert wäre (Antwort B1 Rz. 63 und 74 ff.). Zur Replik, in welcher die Klägerin von dieser Schadensberechnung Abstand nahm (Replik Rz. 47 ff.), liess sich die Beklagte 1 indes nicht vernehmen. Zum Produktionsausfall bringt die Beklagte 1 vor, die Klägerin habe keinerlei Beweis für die Anzahl und den Zeitpunkt der angeblich gepflanzten Stecklinge (Antwort B1 Rz. 65). Weiter bestreitet die Beklagte 1, dass die Klägerin die Rechnung der M._____ GmbH tatsächlich bezahlt habe (Antwort B1 Rz. 42). Sodann wird bestritten, dass 9'900 Stecklinge verrotteten (Antwort B1 Rz. 22, 65–66 und 84). Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bisher noch keine Ernte gehabt habe. Sie sei im September 2021 in das Handelsregister eingetragen worden und habe ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2022 aufgenommen. Es würden folglich keine Vergleichswerte existieren und die behaupteten Ertragsmengen bestreite die Beklagte 1, da sie ohnehin massiv übersetzt seien (Antwort B1 Rz. 68). Nach der Auffassung der Beklagten 1 habe die E-Mail von L._____ keinen Beweiswert. Es sei unklar, wer L._____ sei und was für Qualifikationen er habe. In der E-Mail werde von «guter Qualität» gesprochen, die Klägerin habe jedoch keine Vergleichswerte, da die Produktion erst im Jahr 2022 anlaufen sollte. Die Klägerin zeige nicht auf, dass ihre Ware gute Qualität gehabt hätte. Die gute Qualität und die behaupteten Ertragsmengen werden bestritten (Antwort B1 Rz. 70). - 24 - Die Klägerin führe keinerlei Beweise dafür an, dass sie die Kooperationsvereinbarung hätte erfüllen können. Die behaupteten Ertragsmengen seien massiv übersetzt und der vereinbarte Preis liege weit über dem Marktpreis. Weiter bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der angeblich nicht funktionstüchtigen Klimakontrollanlage und der Aufgabe der Anlage durch die Klägerin. Die Beklagte 1 bestreitet, dass die Klägerin die Kooperationsvereinbarung erfüllt und pro Monat 276kg CBD-Blüten produziert hätte (Antwort B1 Rz. 72). Die Beklagte 1 macht sodann geltend, dass die Klägerin, die sich selbst als Expertin im Hanfanbau lobe, mit der Aussaat begonnen habe, obwohl die Anlage angeblich mangelhaft gewesen sei (Antwort B1 Rz. 87). 4.4.1.3. Beklagte 2 Die Beklagte 2 wisse nicht, welche Rechnungen wem wann und von wem zugestellt worden seien. Es werde bestritten, dass ein Schaden in der behaupteten Höhe entstanden sei (Antwort B2 Rz. 76). Da es sich bei der Klägerin um eine buchführungspflichtige GmbH handle, sei der Umfang des Mangelfolgeschadens massgeblich davon abhängig, wie sich der behauptete Mangel konkret auf deren Geschäftsgang, also Aufwand, Ertrag und Jahresgewinn, ausgewirkt habe (Antwort B2 Rz. 80 f.). Die Klage sei diesbezüglich völlig ungenügend substanziiert (Antwort B2 Rz. 77), obwohl es der Klägerin infolge (behaupteter) jahrelanger Erfahrung im Hanfanbau seit Beginn der Legalisierung 2017 hätte möglich sein müssen, diese Kennziffern konkret zu substanziieren (Antwort B2 Rz. 82). Zu den einzelnen angeblichen Schadenspositionen bestreitet die Beklagte 2 insbesondere, dass die Stecklinge nicht verwertbar bzw. wirklich verrottet seien (Antwort B2 Rz. 89), dass bei angeblich 9'900 Stecklingen ein Ertrag von 552 kg CBD-Hanfblüten guter Qualität resultiere (Antwort B2 Rz. 90), dass die Kooperationsvereinbarung vom 17. März 2024 (recte: 2022) erfüllt worden wäre, dass die Klägerin pro Monat 276kg CBD-Blüten hätte produzieren können und dass es sich bei den angeblich vereinbarten Preisen um Marktpreise handle (Antwort B2 Rz. 93). Endlich habe die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Kleinhaltung des Schadens verstossen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin die Anlage weiterhin in Betrieb hielt und für nichts den behaupteten Strom bezog (Antwort B2 Rz. 95; Duplik B2 Rz. 115). Zur erneuerten Schadensberechnung der Replik bringt die Beklagte 2 vor, diese sei beim besten Willen nicht nachvollziehbar (Duplik B2 Rz. 112). Insbesondere bleibe unerfindlich, wie die Klägerin zu den nicht testierten Jahresabschlüssen per 31. Dezember 2022 ohne bzw. mit Ereignis komme (Duplik B2 Rz. 112 ff. und 118). Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, wie die Steuerbehörde sich zu den Jahresabschlüssen gestellt habe - 25 - (Duplik B2 Rz. 123). Der angebliche Schaden sei nicht einmal ansatzweise substantiiert (Duplik B2 Rz. 116). Zudem wäre ohne das schädigende Ereignis weiterer Aufwand, namentlich ein Unternehmerlohn, angefallen (Antwort B2 Rz. 84). 4.4.2. Rechtliches Ein Schaden ist die unfreiwillige Vermögensminderung, die in der Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann. Nach der Differenztheorie entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis grundsätzlich im Urteilszeitpunkt aufweisen würde.68 In der Regel ist im vertraglichen Kontext nach Art. 97 Abs. 1 OR das sogenannte Erfüllungsinteresse (positives Interesse) geschuldet. Die Geschädigte ist demnach so zu stellen, als wäre die vertragliche Pflicht vollumfänglich erfüllt worden.69 Hieraus folgt, dass der juristische Begriff des entgangenen Gewinns nicht zwingend mit dem buchhalterischen Reingewinn gleichzusetzen ist. Namentlich kann der entgangene Gewinn auch mit einem Produktionsausfall und einer damit einhergehenden 70 Ertragseinbusse einhergehen. Über den Ausgleich der Ertragseinbusse werden der Geschädigten solche Aufwendungen erstattet, die sie mit Aussicht auf die vertragskonforme Leistung bereits tätigte und sich infolge der Schlechtleistung nun als unnütz erweisen.71 Das Bundesgericht verschliesst sich indessen nicht der Ansicht, dass auch das negative Interesse im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 OR geschuldet sein könnte.72 Nach dem negativen Interesse (auch Vertrauensinteresse) ist die Geschädigte so zu stellen, als hätte sie vom Vertrag nie etwas gehört. Folglich dient das negative Interesse dem Ersatz von Aufwendungen, die mit Blick auf den Vertragsschluss getätigt wurden, sich aber dann als nutzlos erwiesen haben (sog. Frustrationsschäden).73 Das negative und das positive Interesse schliessen sich gegenseitig aus.74 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden gemäss Art. 42 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR zu beweisen. Im Falle von entgangenem Gewinn kann indessen eine Prognose erforderlich sein, bei der nach 68 BGE 126 III 388 E. 11a; BSK OR I-WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 97 N. 38 ff.; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 11. Aufl. 2020, N. 2848 je m.w.N. 69 BGE 120 II 296 E. 3b; 42 III 279 E. 3; BGer 4A_364/2013 vom 25. März 2014 E. 7.1, 4A_434/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2.2. 70 LÜCHINGER, Schadenersatz im Vertragsrecht, 1999, N. 160. 71 Vgl. BGer 4C.225/2006 vom 20. September 2006 E. 2.2 ff. 72 Vgl. BGer 4A_101/2015 vom 21. Juli 2015 E. 4.5 hinsichtlich einer Analogie zu Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 109 OR. 73 KOLLER, OR AT Band I, 5. Aufl. 2023, N. 46.18 ff.; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, N. 14.31. 74 BERGER, Allgemeines Schuldrecht, 3. Aufl. 2018, N. 1563. - 26 - gerichtlichem (Tatbestands-) Ermessen75 basierend auf dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und gestützt auf die von der Geschädigten getroffenen Massnahmen eine Schätzung erfolgt (Art. 42 Abs. 2 OR). Ersatz für entgangenen Gewinn ist allerdings nur geschuldet, soweit es sich um einen üblichen oder sicher in Aussicht stehenden Gewinn handelt.76 Vorausgesetzt wird bei der Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR im Übrigen, dass die Geschädigte soweit möglich und zumutbar alle Umstände behauptet, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und eine Schätzung des Schadenumfangs ermöglichen.77 Da sich der Nachweis des entgangenen Gewinns als zukunftsorientierte Grösse naturgemäss als schwierig erweisen kann, ist es möglich im Sinne des negativen Interesses auf die getätigten Aufwendungen als Bezugsgrösse für die Schadensberechnung zurückzugreifen.78 Im Rahmen der Schadensbemessung (Art. 43 Abs. 1 OR) gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der Betrag des positiven Interesses das negative Interesse insofern begrenzen sollte, als eine Besserstellung wie bei vollkommener Erfüllung nicht vom gesetzgeberischen Schutzzweck von Art. 97 Abs. 1 OR gedeckt ist.79 Ebenso finden die Schadensbemessungsregeln und Herabsetzungsgründe nach Art. 44 OR bei der vertraglichen Ersatzpflicht eines Schuldners Anwendung (Art. 99 Abs. 3 OR). Dabei ist insbesondere an die Schadensminderungsobliegenheit gemäss Art. 44 Abs. 1 OR bei bereits entstandenem Schaden zu denken. Nach dieser Norm hat die Geschädigte alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, sodass der Schaden möglichst gering gehalten werden kann. Andernfalls kann das Gericht unter Berücksichtigung der Verantwortungsbereiche die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.80 Das Verhalten einer redlichen Person in der Situation des Gläubigers, die keinerlei Schadenersatz zu erwarten hätte, bildet dabei den Massstab. In eine ähnliche Richtung weist ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten. Ein solches liegt vor, wenn die Geschädigte ein für den Schaden mitursächliches Verhalten an den Tag legte, dessen Gefährlichkeit die Geschädigte erkannte oder hätte erkennen müssen.81 Der Schädiger trägt sowohl betreffend die Schadenminderungsobliegenheit als auch ein Selbstverschulden die Behauptungs- und Beweislast.82 Einzubeziehen ist nicht nur das eigene 75 BGer 4A_364/2013 vom 25. März 2014 E. 7.1. 76 BGE 132 III 379 E: 3.3.3, 82 II 397 E. 6 m.w.N. 77 BGer 4A_651/2015 vom 19. April 2016 E. 3. 78 Vgl. SCHWENZER/FOUNTOULAKIS (Fn. 73), N. 14.30; KOLLER (Fn. 73), N. 46.23. 79 Vgl. KOLLER (Fn. 73), N. 14.229, 46.23 und 46.31. 80 BGE 117 II 156 E. 3a. 81 BGE 104 II 184 E. 3a, 97 II 221 E. 6. 82 BGer 4A_204/2017 vom 29. August 2017 E. 8.2.3, 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 8.2. - 27 - Verhalten der Geschädigten, sondern allenfalls auch dasjenige beigezogener Hilfspersonen in Erfüllung der betreffenden Vertragspflichten gemäss Art. 101 OR.83 Das schadenersatzmindernde Selbstverschulden ist vom groben Selbstverschulden abzugrenzen, das einer Schadenersatzpflicht umfassend entgegen steht. Ein Selbstverschulden ist als grob zu werten, wenn es derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, dass damit nicht zu rechnen war.84 4.4.3. Würdigung Die Berechnung eines entgangenen Gewinns infolge des Produktionsausfalls setzt, da es sich vorliegend um einen Mangelfolgeschaden handelt, den Beweis voraus, dass die 9'900 Stecklinge verpflanzt wurden und dann verrotteten. Ob die Stecklinge tatsächlich verpflanzt wurden, kann offen bleiben. Der Klägerin misslingt aus den nachfolgend beschriebenen Gründen der Beweis, dass und in welchem Umfang sämtliche Hanfpflanzen verrotteten. In RB 33 reicht die Klägerin ein Video vom 14. Juli 2022 ein. Hierzu behauptet sie, die Pflanzen seien verrottet (Replik Rz. 45). Auf dem lediglich vier Sekunden dauernden Video ist im besten Fall die Nahaufnahme einer Pflanze gut erkennbar, die Hanfblüten in braun-violett- grünlicher Färbung zeigt. Mag diese eine Pflanze tatsächlich als verrottet gelten, beweist das eingereichte Video in keiner Weise, dass die weiteren 9'899 Stecklinge ebenfalls verrotteten. In Anbetracht der erheblichen Schadenshöhe ist es unverständlich, weshalb die Klägerin nicht eine umfassendere Bestandesaufnahme zumindest auch per Video festhielt. Ebenso hätte das zu entsorgende Grüngut ohne grossen Aufwand fotografiert werden können. Immerhin hätte der Beweis des Abtransports von 4.2 Tonnen Grüngut als gewichtiges Indiz dienen können. Aus den beigefügten KB 21–22 lässt sich der behauptete Abtransport allerdings in keiner Weise erschliessen. In ihrer Replik verweist die Klägerin diesbezüglich auf ein Kontoblatt 6460 (RB 37f) und vermerkt, Belege würden nachgereicht werden. Solche Belege ist die Klägerin bislang schuldig geblieben. Zwar reichte die Klägerin ein Schreiben des Geschäftsführers der N._____ GmbH ein, in dem es heisst, der Ernteausfall in der neuen Produktion werde bedauert (RB 39) und auch der umfangreiche Whatsapp-Austausch zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 kann als Indiz für einen Ernteausfall angeführt werden. Insgesamt vermag dies Zweifel am Ernteausfall, vor allem aber auch am allfällig konkreten Umfang des Ausfalls, nicht zu beseitigen. Die Darstellungen der Klägerin genügen dem Regelbeweismass nicht. 83 BGE 146 III 387 E. 6.3.2, 130 III 591 E. 5.2. 84 BGE 116 II 519 E. 4b, BGer 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.4.1 ff. - 28 - Ohne Beweis einer Verrottung der Hanfblüten als vorgelagerte Ursache für den Produktionsausfall lässt sich ein entgangener Gewinn schon grundsätzlich nicht ermitteln. Falls die Klägerin die Ansicht vertreten sollte, die angeblich nutzlos gewordenen Aufwendungen seien im Rahmen des positiven Interesses für sich genommen ersatzfähig (siehe nur Replik Rz. 48), wäre ihr nicht zu folgen. Wie soeben ausgeführt wurde, wäre der Klägerin unter gegebenen Voraussetzungen ein allfälliger Ertragsausfall zu ersetzen gewesen, sodass ihr unter Abzug der getätigten Aufwendungen derjenige Reingewinn verbliebe, den sie ohne schädigendes Ereignis erzielt hätte. Ohne bewiesenem Ertragsausfall ist indessen nicht ermittelbar, wie die Klägerin ohne schädigendes Ereignis vermögensrechtlich aufgestellt wäre. Hypothetisch wäre es denkbar, dass ein potenzieller Ertrag die aufgelaufenen Aufwendungen nicht deckt. Ein Schädiger hat unter dem Titel des Schadenersatzes das wirtschaftliche Risiko der Geschädigten nicht zu tragen. Nutzlose Aufwendungen wären allenfalls unter dem Titel des negativen Interesses ersatzfähig. Indem die Klägerin einen hypothetischen Ertragsausfall ersetzt haben möchte, beruft sie sich indes eindeutig auf das positive Interesse. Das negative und das positive Interesse schliessen sich aber, wie bereits ausgeführt wurde (E. 4.4.2), aus. Die Klage ist mangels Beweises eines Schadens abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann insbesondere offen bleiben, ob die Klägerin gegen die Beklagte 2 direkt vorgehen könnte. Es fehlt bereits ein Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten 1. 5. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 50'000.00. Die Klägerin unterliegt vollständig. 5.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 50'000.00 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 4 VKD i.V.m. § 29 GebührD Fr. 4'290.00. Angesichts des Verfahrensausgangs hat die Klägerin die Gerichtskosten zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO). - 29 - 5.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung. In vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 50'000.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT Fr. 8'570.00. Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt ein Zuschlag von praxisgemäss 20 %. Mit der Kleinkostenpauschale von 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 10'592.50. Die Klägerin ist umfassend kostenpflichtig. Die Klägerin entschied sich dazu, die Beklagten 1 und 2 als einfache passive Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO) einzuklagen. Das Gericht hat deren Anteil an den Prozesskosten ermessensweise zu bestimmen (Art. 106 Abs. 3 aZPO). Bei einfachen Streitgenossen liegen selbständige Rechtsbegehren vor, weshalb grundsätzlich auch die Kostenverteilung separat vorzunehmen ist.85 Demzufolge haben die Beklagten 1 und 2 jeweils Anspruch auf eine eigene Parteientschädigung. Die Beklagte 2 war bis zum Abschluss des Verfahrens (inkl. Instruktionsverhandlung und doppelter Schriftenwechsel) anwaltlich vertreten. Die Klägerin hat der Beklagten 2 die volle zugesprochene Parteientschädigung i.H.v. Fr. 10'592.50 direkt zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 aZPO). Die Rechtsvertretung der Beklagten 1 legte ihr Mandat mit Erklärung vom 27. November 2024 nieder. Sie verfasste lediglich eine Rechtsschrift, weshalb der Beklagten 1 lediglich die Grundentschädigung inkl. Kleinkostenpauschale von 3 %, folglich gerundet Fr. 8'827.00 direkt zu bezahlen ist (Art. 111 Abs. 2 aZPO). Die Beklagte 1 war bis zum 23. Oktober 2024 mehrwertsteuerpflichtig86 und kann an ihre ehemalige Rechtsvertretung zu leistende MwSt. vollständig als Vorsteuer abziehen (Art. 28 MWSTG), sofern die Dienstleistungen vor dem 23. Oktober 2024 erbracht wurden. Die Klageantwort wurde am 3. Juni 2024 erstattet und die Instruktionsverhandlung fand am 17. September 2024 statt. Die MwSt. ist nicht zu berücksichtigen.87 85 BGer 4A_444/2017 vom 12. April 2018 E. 6.3. 86 https://www.uid.admin.ch/xyz (zuletzt abgerufen am 2. Juli 2025). 87 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 2. Juli 2025). - 30 - Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'290.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Klägerin hat der Beklagten 1 eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'827.00 zu bezahlen. 4. Die Klägerin hat der Beklagten 2 eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'592.50 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagten 1 (einfach) − die Beklagte 2 (Vertreter; zweifach) Mitteilung an: die Obergerichtskasse - 31 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 2. Dezember 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Egloff Wendt