Für den doppelten Schriftenwechsel und die zweite Verhandlung (Hauptverhandlung) erfolgt –entgegen der klägerischen Kostennote – je ein Zuschlag von praxisgemäss 20 % und für die Eingabe vom 30. Oktober 2024 ein Zuschlag von 10 %. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) – die in der klägerischen Kostennote geltend gemachten Spesen in der Höhe von Fr. 509.70 sind nicht ausgewiesen – resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 15'429.35.