Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für den doppelten Schriftenwechsel und die zweite Verhandlung (Hauptverhandlung) erfolgt –entgegen der klägerischen Kostennote – je ein Zuschlag von praxisgemäss 20 % und für die Eingabe vom 30. Oktober 2024 ein Zuschlag von 10 %.