Der Streitwert beträgt Fr. 65'740.50 (vgl. oben E. 1.3). Die Klägerin obsiegt betreffend ihre beiden Ansprüche mit Ausnahme des Beginns des Zinsenlaufs für die Verzugszinsen vollumfänglich, womit die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen sind.