Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass die Klägerin Anspruch auf die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts hat, wenn ihr noch eine offene Werklohnforderung zustehen sollte. Nachdem die Klägerin klassische bauhandwerkerpfandrechtsberechtigte Bauarbeiten geleistet hat und ihr daraus noch eine offene Werklohnforderung in der Höhe von Fr. 32'870.25 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 30. Dezember 2023 zusteht und mit der grundbuchlichen Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines