837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzugeben.84 Befindet sich der Forderungsschuldner in Verzug, können auch Verzugszinsen eingetragen werden.85 Die pfandberechtigte Forderung erhöht sich entsprechend um die Verzugszinsen ohne zeitliche Beschränkung.86