4. Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts 4.1. Parteibehauptungen Die Klägerin macht geltend, da die Werklohnforderung geschuldet sei, sei die vorgemerkte vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nun definitiv einzutragen. Die viermonatige Eintragungsfrist sei gewahrt worden (Klage Rz. 13 f.).