Die von der Beklagten in ihrer Antwort noch erhobene Einrede nach Art. 82 OR (Antwort Rz. 33 f. und 48) steht dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Die Beklagte macht in ihrer Duplik ausschliesslich noch ein Minderungsrecht sowie einen Mangelfolgeschaden geltend, die beide im Gegensatz zum Nachbesserungsrecht nicht zur Einrede nach Art. 82 OR legiti- mieren83.