Da die 30-tägige Zahlungsfrist nach Art. 190 Abs. 1 SIA-Norm 118 zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, fiel die Beklagte erst am 30. Dezember 2023 in Verzug. Ab diesem Datum schuldet die Beklagte der Klägerin Verzugszinsen zu 5 %. 3.4. Fazit Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Werklohnanspruch in der Höhe von Fr. 32'870.25 zzgl. Verzugszinsen zu 5 % seit dem 30. Dezember 2023. 78 BK OR-WEBER/EMMENEGGER, 2020, Art. 102 N. 55; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl.