Die klägerische Werklohnforderung wurde am 29. November 2023 fällig (vgl. oben E. 3.1.3.2). Als Mahnung gilt vorliegend einzig die Einreichung (19. Dezember 2023) und Zustellung (21. Dezember 2023) des Gesuchs der Klägerin um Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Verfahren HSU.2023.53.81 Andere Mahnungen werden nicht behauptet, insbesondere trägt die klägerische Schlussrechnung nicht den Hinweis "zahlbar 30 Tage netto".82